Samtgemeinde Freden (Leine)

Aktuelles aus Freden

Hinweise für Hundehalter!


21.04.10 11:08


Von: Sabine Hebner



Der Samtgemeinde Freden (Leine) sind in letzter Zeit aus fast allen Mitgliedsgemeinden Beschwerden über eine vermehrt zunehmende Verunreinigung durch Hundekot vorgebracht worden.

Diese werden entweder dadurch verursacht, dass Hunde unbeaufsichtigt herumlaufen und dabei unkontrolliert abkoten, aber auch in Begleitung bzw. unter Aufsicht der Hundehalter oder mit der Führung beauftragten Personen, weil diese Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt werden.
Hierbei ist es unerheblich, ob Hundekot auf Fahrbahnen, Bürgersteigen, Gehwegen oder auf Grün-, Seiten- oder Randstreifen hinterlassen wird.

Grundsätzlich sind also Verunreinigungen durch Hundekot innerhalb der bebauten und geschlossenen Ortslage unverzüglich zu entfernen.

Nachstehend wird nochmals auf die relevanten Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung der Samtgemeinde Freden (Leine) zu dieser Problematik verwiesen:

                                                            § 1
                                                   Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt im Bezirk der Samtgemeinde Freden (Leine)

                                                            § 2
                                            Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.          Öffentliche Verkehrsflächen:

Alle Straßen, Fahrbahnen, Wege, Plätze, Markt- und Parkplätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Tunnel, Über- und Unterführungen, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Treppen, Hauszugangswege und -durchgänge, Rinnsteine, Regenwassereinläufe, Dämme, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Verkehrsinseln oder sonstige Flächen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand, soweit sie für den öffentlichen Verkehr benutzt werden; dies gilt auch, wenn sie in Anlagen liegen oder im Privateigentum stehen.

2.          Öffentliche Anlagen:

Alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden oder allgemein zugänglichen Park- und Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Uferanlagen, Badeanlage, Friedhöfe, Schulhöfe, Bedürfnisanlagen, Bolz- und Sportplätze, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehenden Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder und Plastiken, auch dann, wenn für das Betreten oder die Benutzung Gebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden und ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse.

                                                            § 4
                                                           Tiere

(5)         Auf öffenlich zugängliche Kinderspielplätze, Bolzplätze, Sportanlagen, Schulhöfe, Friedhöfe sowie in öffentlich zugängliche Kindergärten und öffentlich zugängliche Freibäder dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Das Mitnahmeverbot gilt nicht für Blindenführhunde.

(9)         Hundehalterinnen oder Hundehalter oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten (verantwortliche Personen) haben zu verhüten, dass ihr Tier auf öffentlichen Verkehrsflächen oder in öffentlichen Anlagen seinen Kot ablegt. Nach einer Hundekotablage ist die verantwortliche Person zur unverzüglichen Reinigung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.

Der Samtgemeindebürgermeister
Im Auftrag Münnecke

                                                           








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